Mieter­strom:
 Ener­gie­wende im Mehr­fa­mi­li­en­haus

Instal­la­ti­ons­tech­ni­sche Voraus­set­zungen zur Nutzung von Mieter­strom­mo­dellen

Die wich­tigsten Neue­rungen des EEG 2023

Das EEG 2023 setzt auf einen starken Ausbau der erneu­er­baren Ener­gien. Die wich­tigsten Neue­rungen dabei: Die Erhö­hung der 100 Kilo­watt-Grenze für den Mieter­strom­zu­schlag auf 1 Mega­watt sowie der Wegfall der EEG Umlage.

Selbst erzeugten Strom an die Mieter verkaufen

Was ist Mieter­strom?

Bei den Mieter­strom­mo­dellen geht es im Kern darum, Strom lokal zu erzeugen. Die Nutzung des selbst erzeugten Stroms erfolgt direkt im Gebäude oder Neben­an­lagen in unmit­tel­barer räum­li­cher Zusam­men­hang durch den Mieter. Es wird dabei zwischen geför­derten und nicht-geför­derten Mieter­strom­va­ri­anten unter­schieden.

Bedin­gungen für den Mieter­strom

Welche Voraus­set­zungen gelten für die geför­derte Mieter­strom-Vari­ante?
  • Geför­dert werden nur PV-Anlagen als Strom­er­zeu­gungs­an­lagen.
  • Energie muss an Letzt­ver­brau­cher im Gebäude oder Quar­tier gelie­fert werden.
  • Bei Misch­im­mo­bi­lien müssen mindes­tens 40 % der Gebäu­de­fläche zum Wohnen genutzt werden.
  • Der Betreiber ist verpflichtet, die voll­stän­dige Strom­menge (Mieter­strom + Rest­strom­menge) zur Verfü­gung zu stellen.
Welche Förder­mög­lich­keiten für Mieter­strom gibt es?

Mieter­strom­an­lagen werden über den Mieter­strom­zu­schlag geför­dert. Die Höhe des Mieter­strom­zu­schlags wurde im EEG 2023 neu fest­ge­legt:

  • neue Anlagen bis 10 kW bei 2,67 ct/kWh,
  • neue Anlagen bis 40 kW bei 2,48 ct/kWh,
  • neue Anlagen bis 1 MW bei 1,67 ct/kWh.

Der Mieter­strom­zu­schlag ist deut­lich nied­riger als die Einspei­se­ver­gü­tung, denn der Mieter­strom­an­bieter erhält nicht nur den Mieter­strom­zu­schlag, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieter­stroms.

Welche weiteren nicht-geför­derten Mieter­strom-Vari­anten exis­tieren?
  • Neben der PV-Anlage können auch KWK-Anlagen oder BHKW-Anlagen als Strom­er­zeu­gungs­an­lage betrieben werden.
  • Die Preis­ge­stal­tung unter­liegt keinen gesetz­li­chen Vorschriften.
  • Die Rest­strom­menge muss nicht durch den Mieter­strom-Anbieter gelie­fert werden.

Strom­preis­ge­stal­tung bei Mieter­strom­mo­dellen

Der im Mieter­strom­ver­trag verein­barte Strom­preis setzt sich aus dem Mieter­strom­preis und dem Preis für den Zusatz­strom zusammen. Der verein­barte Strom­preis darf 90 Prozent des in dem jewei­ligen Netz­ge­biet geltenden Grund­ver­sor­gungs­ta­rifs nicht über­steigen (§ 42a Absatz 4 EnWG).

Für den Mieter­strom entfallen Kosten­be­stand­teile: Netz­ent­gelte, Strom­steuer und Konzes­si­ons­ab­gabe.

Hinweis: Bei der neben­ste­henden Grafik handelt es sich um ein Beispiel zum Preis­vor­teil von Mieter­strom.

Wich­tige Aspekte im Über­blick

Grund­sätz­liche Unter­schiede beim Mieter­strom

Geför­derter Mieter­strom
  • Solar­an­lagen bis 1 MW
  • nicht erlaubt ist eine Vertrags­kopp­lung mit dem Miet­ver­trag (spezi­elle Ausnahmen siehe FAQ)
  • Strom­preis darf 90 % des im jewei­ligen Netz­ent­gelte geltenden Grund­ver­sor­gungs­tarif nicht über­schreiten
  • maxi­male Vertrags­lauf­zeit bei Abschluss: 1 Jahr, danach still­schwei­gende Verlän­ge­rung möglich
  • maxi­male Kündi­gungs­frist: 3 Monate
  • Recht­liche Grund­lagen: §42a EnWG, §§19 Abs. 1 Nr.3, 21 Abs.3, 23c EEG 2021
Andere Mieter­strom-Modelle
  • Solar­an­lagen, KWK-Anlagen, BHKW, Klein­wind­an­lagen möglich
  • kein Vertrags­kopp­lungs­verbot; freie Vertrags­ge­stal­tung nach AGB-Recht
  • freie Preis­ge­stal­tung
  • freie Vertrags­ge­stal­tung
  • Ener­gie­wirt­schaft­liche und zivil­recht­liche Rahmen­be­din­gungen

Wissens­wertes rund um Mieter­strom

Was ist bei dem Betreiben einer Mieter­strom-Anlage noch zu beachten?
  • Bei geför­derten Mieter­strom-Anlagen ist die Rest­strom­menge durch den Mieter­strom­an­bieter zu liefern.
  • Mieter­strom­zu­schlag bei geför­derten Mieter­strom-Anlagen wird nur auf die Strom­menge gezahlt, die an Dritte gelie­fert wurde, nicht für durch den Anla­gen­be­treiber verbrauchten Strom.
  • Es gilt grund­sätz­lich das Recht zur freien Wahl des Ener­gie­ver­sor­gers (diskri­mi­nie­rungs­freie Strom­lie­fe­ran­ten­wechsel).
Welche Vorteile hat der Einsatz von Mieter­strom?

Durch Mieter­strom können Vermieter und Mieter glei­cher­maßen profi­tieren:

  • Vorteile für den Eigen­tümer: Er kann mit einer Mieter­strom-Photo­vol­taik-Anlage den Wert seiner Immo­bilie stei­gern, die Neben­kosten senken und einen Beitrag für die Ener­gie­wende und den Klima­schutz leisten.
  • Vorteile für den Mieter: Der Strom­preis für den Mieter­strom liegt dauer­haft mindes­tens zehn Prozent unter dem Tarif des Grund­ver­sor­gers.
Welche Möglich­keiten zum Betreiben einer Mieter­strom-Anlage exis­tieren?
  • Enab­ling-Modell: In diesem Modell finan­ziert und betreibt der Eigen­tümer selbst die Strom­er­zeu­gungs­an­lagen.
  • Contrac­ting-Modell: In diesem Modell finan­ziert und betreibt ein externer Dienst­leister (ein soge­nannter Contractor) die Strom­er­zeu­gungs­an­lage.
  • Toch­ter­un­ter­neh­mens-Modell: Ein Wohnungs­un­ter­nehmen vermietet die Photo­vol­taik-Anlage an seine Toch­ter­ge­sell­schaft und erhält hierfür eine Vergü­tung. Das Toch­ter­un­ter­nehmen betreibt die Photo­vol­taik-Anlage.

Wich­tige Akteure

  • Anla­gen­be­treiber: wer unab­hängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeu­gung von Strom nutzt.
  • Letzt­ver­brau­cher: jede natür­liche oder juris­ti­sche Person, die Strom verbraucht.
  • Contractor: externer Dienst­leister.