Installationstechnische Voraussetzungen zur Nutzung von Mieterstrommodellen
Das EEG 2023 setzt auf einen starken Ausbau der erneuerbaren Energien. Die wichtigsten Neuerungen dabei: Die Erhöhung der 100 Kilowatt-Grenze für den Mieterstromzuschlag auf 1 Megawatt sowie der Wegfall der EEG Umlage.
Bei den Mieterstrommodellen geht es im Kern darum, Strom lokal zu erzeugen. Die Nutzung des selbst erzeugten Stroms erfolgt direkt im Gebäude oder Nebenanlagen in unmittelbarer räumlicher Zusammenhang durch den Mieter. Es wird dabei zwischen geförderten und nicht-geförderten Mieterstromvarianten unterschieden.
Mieterstromanlagen werden über den Mieterstromzuschlag gefördert. Die Höhe des Mieterstromzuschlags wurde im EEG 2023 neu festgelegt:
Der Mieterstromzuschlag ist deutlich niedriger als die Einspeisevergütung, denn der Mieterstromanbieter erhält nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieterstroms.
Der im Mieterstromvertrag vereinbarte Strompreis setzt sich aus dem Mieterstrompreis und dem Preis für den Zusatzstrom zusammen. Der vereinbarte Strompreis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht übersteigen (§ 42a Absatz 4 EnWG).
Für den Mieterstrom entfallen Kostenbestandteile: Netzentgelte, Stromsteuer und Konzessionsabgabe.
Hinweis: Bei der nebenstehenden Grafik handelt es sich um ein Beispiel zum Preisvorteil von Mieterstrom.
Grundsätzliche Unterschiede beim Mieterstrom
Durch Mieterstrom können Vermieter und Mieter gleichermaßen profitieren: